10.05.2021 13:36

Meldung


Stadt Hameln: So sieht's nun mit der Sportausübung aus

Alle Infos auf einem Blick
Pressemitteilung der Stadt Hameln (Achtung: Diese PM gilt AUSSCHLIEßLICH für Anlagen der Stadt Hameln!):

Folgende Änderungen bei der Nutzung von Sportplätzen gelten ab heute im Bereich der Stadt Hameln:
  • Unter freiem Himmel ist die Sportausübung durch max. 30 Kinder bis einschließlich 18 Jahre in festen Gruppen zuzüglich betreuender Personen pro Sportplatz zulässig. In diesen Fällen ist Kontaktsport zugelassen.
  • Weiter ist die sportliche Betätigung von wechselnden Jugendgruppen zulässig, wenn ausschließlich kontaktloser Sport betrieben wird und ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Auch hier gilt die maximale Personenanzahl von 30 zuzüglich betreuende Personen.

In diesen beiden Fällen gilt, dass alle volljährigen Personen (Sportlerinnen, Sportler, Trainierinnen, Trainer und betreuende Personen) vor Betreten des Sportplatzes einen negativen Corona-Test vorweisen müssen.
 
Im  Falle der 1. Variante (feste Gruppen und Kontaktsport) haben unabhängig vom Alter betreuende Personen ebenfalls einen negativen Corona-Test vorzulegen.
 
Folgende Änderungen bei der Nutzung in Sporthallen gelten ab heute:
 
Alle volljährigen Personen (Sportlerinnen, Sportler, Trainierinnen, Trainer und betreuende Personen) müssen vor Betreten der Sporthalle ebenfalls einen negativen Corona-Test vorweisen.
 
Zulässig nach § 5a der Corona-Verordnung sind ein PCR-Test oder ein PoC-Antigen-Test (Schnelltest aus einen Testzentrum). Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Ebenfalls zulässig sind Selbsttests. Diese müssen durch Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein und auf der Webseite (www.bfarm.de) gelistet sein. Diese Testung muss jedoch vor Ort unter Aufsicht durch eine für die sportliche Betätigung verantwortliche Person (z.B. Trainer oder Trainerin) oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen. Ausgenommen von der Testpflicht nach § 5a der Corona-Verordnung sind Personen, die einen entsprechenden Impfnachweis oder einen geltenden Genesenen-Nachweis vorlegen können.
 
Alle Vereine, die bereits eine Nutzung der Sportstätten beantragt haben bzw. bereits eine Genehmigung erhalten haben, erhalten zeitnah eine neue Genehmigung mit den angepassten Vorgaben.
 
Die Vereine, die noch keine Genehmigung für die Nutzung einer Sportstätten beantragt haben, müssen dies vor Nutzung nachholen. Eine Nutzung der Sportstätten ohne Genehmigung ist nicht zulässig.
 
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Team AWesA
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