28.07.2021 15:12

Sportmix


Corona-Übergangsregelung: Auswirkungen auf den Sport?

Überbrückung bis zu den nächsten Beschlüssen auf Bundesebene / Landkreisen und kreisfreien Städten soll mehr Handlungsspielraum gewährt werden
Ab heute (28. Juli 2021) ist in Niedersachsen eine neue Corona-Übergangsregelung in Kraft, die bis zu den nächsten Entscheidungen auf Bundesebene gültig sein soll. Während sich in vielen Bereichen weitreichende Änderungen ergeben (s. HIER), bleibt der Sport (noch) weitestgehend unberührt.

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist aktuell an der freien Luft wie auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränken möglich – unter Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzepts. Eine Testpflicht für Kontaktsport gilt erst ab einer Inzidenz von 35 bis 50, beim Sport in geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht flächendeckend ab einer Inzidenz von 35. Liegt der Inzidenzwert über 50 und unter 100, dürfen bis zu 30 Kinder bzw. Jugendliche an der freien Luft in Gruppen Kontaktsport betreiben. Dazu zählt auch Kontaktsport. Die dazugehörigen Betreuungspersonen müssen hingegen getestet, geimpft oder genesen sein. Erwachsene Menschen müssen getestet, geimpft oder genesen sein, um kontaktlosen Sport an der frischen Luft betreiben zu dürfen – mit zwei Metern Abstand. Bei höheren Inzidenzwerten ist lediglich Sport im Freien kontaktlos zulässig, zu zweit, mit Angehörigen oder Personen des gemeinsamen Haushalts. Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt demgegenüber Sport in Kleingruppen bis zu fünf Personen vorbehalten.

Eine weitere wichtige Änderung: Landkreisen und kreisfreien Städten soll mehr Handlungsspielraum im lokalen bzw. regionalen Umgang mit den Corona-Vorschriften ermöglicht werden. Auf der Seite des Landes Niedersachsen heißt es hierzu: „Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.“ Weitere Infos: HIER.
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Autor des Artikels

Jannik Schröder
Jannik Schröder
Jannik stieg nach seinem Praktikum vor einigen Jahren neben dem Studium als Freier Mitarbeiter bei AWesA ins Boot – und ist nach seinem Master-Abschluss in Germanistik und Geschichte seit Oktober 2015 Chefredakteur.
Telefon: 0176 - 6217 6014
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