11.11.2021 08:58

Meldung


Änderung bei der Nutzung von Sportanlagen: 3-G in geschlossenen Räumen, Umkleiden & Duschräumen

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 gilt zunächst bis auf Weiteres / 3-G-Regelung gilt ab dem 10. November
Sporthalle Beispielbild
Bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Umkleiden/Duschräumen gilt jetzt wieder die 3-G-Regelung.

Pressemitteilung der Stadt Hameln

Da die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Hameln-Pyrmont seit letzter Woche Mittwoch (3. November 2021) den fünften Werktag in Folge über dem Schwellenwert von 50 liegt, muss gemäß der seit dem 24. August 2021 gültigen Nds. Corona Verordnung eine Allgemeinverfügung erlassen werden, mit der die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 festgestellt wird, ohne dass bereits die Warnstufe 1 vorliegt.

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 tritt ab dem 10. November 2021 in Kraft und hat zur Folge, dass ab Mittwoch die sog. 3G-Regelung flächendeckend, u. a. auch im privaten Bereich, Anwendung findet.

Die 3G-Regelung beschränkt dabei den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen in geschlossenen Räumen auf Geimpfte, Genesene und Getestete. Personen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind, ist der Einlass zu den dort genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen zu verwehren.

Die 3G- Regelung gilt ab dem 10. November auch für:
- geplante private Feiern/Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- den Bereich der Innengastronomie
- die Nutzung von Beherbergungsstätten
- die Nutzung von für den Besucherverkehr zugänglichen, geschlossenen Räumen in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
- die Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen
- die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen
(Hinweis: Aufgrund der neuen Corona-Verordnung ab 11.11.2021 gilt ab morgen die 3-G-Regel auch in ALLEN Dusch- und Umkleidebereichen, auch wenn der Sport draußen betrieben wird)
- Darüber hinaus sind die Betreiberinnen und Betreiber der o.g. Betriebe und Einrichtungen dazu verpflichtet, Ihr Personal mindestens zweimal die Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus-SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen weder geimpft noch genesen sind

Die 3G-Regelung gilt explizit nicht
- für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen, die an einer medizinischen Studie teilnehmen und sich deshalb nicht impfen lassen dürfen, müssen ebenfalls ein negatives Testergebnis vorweisen, wobei für diese ein Selbsttest genügt (auch bei freiwilliger 2-G-Regelung in der jeweiligen Einrichtung)
- für religiöse Veranstaltungen
- in Bezug auf durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (z.B. durch Vereinssatzung)
- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
- für Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes
- für Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen
- für Mensen und Cafeterien und Kantinen, soweit diese Einrichtungen zur Versorgung der Betriebsangehörigen dienen
- für Gastronomiebetriebe in Heimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie für Gastronomiebetriebe in Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen
- für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Menschen

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage- Inzidenz von 50 gilt zunächst bis auf Weiteres. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz 5 Werktage unter 50 liegt, kann der Landkreis Hameln-Pyrmont die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 feststellen, sodass die oben genannten Schutzmaßnahmen wieder entfallen würden. Derzeit ist dies jedoch nicht zu erwarten, da die 7-Tage-Inzidenz auch im Landkreis Hameln-Pyrmont stetig steigt.

„Sollten die landesweiten Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und/oder „Intensivbetten“ in der kommenden Zeit weiter steigen, so könnte außerdem die Feststellung der Warnstufe 1 im Landkreis Hameln-Pyrmont notwendig werden.
Wenn entsprechende Änderungen eintreten sollten,  werden Sie rechtzeitig informiert.

Die neue Nds. Corona-Verordnung und alle ab dem 24. August 2021 geltenden Regelungen sind auf der Seite des Landes Niedersachsen zu finden: Hier

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont zur Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 mit Geltung ab Mittwoch (10. November 2021) ist Hier zu finden.
421 / 1627

Autor des Artikels

Team AWesA
Team AWesA
Das Team AWesA stellt Euch die aktuellsten Sportnachrichten aus Hameln-Pyrmont kostenlos zur Verfügung. Bei Fragen und Anregungen kannst Du uns gern kontaktieren. Schickt ihr uns Infos, bereiten wir diese zu vollwertigen Artikeln auf.
Telefon: 05155 / 2819-320
info@awesa.de

Webdesign & CMS by cybox