26.04.2021 13:26

Sportmix


Bundesnotbremse greift in Hameln-Pyrmont - das ändert sich für den Sport

Alle sportbezogenen Richtlinien auf einen Blick
Im Infektionsschutzgesetz gibt es seit dem 23. April 2021 den neuen Paragraphen §28b, der auf Bundesebene beschlossen wurde und seit Samstag, 24. April 2021, Wirkung entfaltet.
 
Der neue Paragraph legt bestimmte Regeln fest, die einheitlich in ganz Deutschland gelten, die sogenannte „Bundesnotbremse“. Darin gibt es eine Vielzahl von bundesweit einzuhaltenden Maßnahmen, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen die Ausbreitung des Virus zu bremsen. 
 
Auf der Internetseite des Landkreises Hameln-Pyrmont wird deshalb künftig das Datum mitgeteilt, ab wann die Regeln des neuen §28b auch hier gelten. Denn erst die Feststellung der Überschreitung hat zur Folge, dass die „Bundesnotbremse“ überhaupt im Landkreis Hameln-Pyrmont anzuwenden ist. 

Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat die Inzidenz von 100 an drei Tagen infolge am Samstag, 24. April 2021, überschritten. Ab Montag, 26. April 2021, gelten ab 0 Uhr damit auch hier die Regeln der Bundesnotbremse! 
 

Für den Sportbetrieb resultieren daraus folgende Regelungen:

 
Nutzung der Sportplätze:
  • Die Ausübung von Individualsport ist nur allein, zu zweit oder mit den eigenen Hausstand möglich.
  • Eine Unterteilung des Sportplatzes, um mehreren Gruppen gleichzeitig eine Trainingsmöglichkeit anzubieten, ist untersagt.
  • Es ist kein Trainer oder Betreuer zusätzlich mehr erlaubt!
  • Die Umkleidekabinen und Duschen sind weiterhin gesperrt.
  • Die Sportvereine haben Anwesenheitslisten für eine eventuelle Kontaktnachverfolgung zu führen.
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von kontaktlosen Sport in Gruppen von höchstens 5 Kindern zulässig. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung des Landkreises Hameln-Pyrmont ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.

 
Nutzung der Sporthallen:
  • Die Ausübung von Individualsport ist nur allein, zu zweit oder mit den eigenen Hausstand möglich.
  • Eine Unterteilung der Sporthalle mittels Trennvorhang, um mehreren Gruppen gleichzeitig eine Trainingsmöglichkeit anzubieten, ist untersagt.
  • Es ist kein Trainer oder Hygienebeauftragter zusätzlich mehr erlaubt!
  • Die Umkleidekabinen und Duschen sind weiterhin gesperrt.
  • Zwischen den einzelnen Trainingseinheiten ist die Sporthalle zwingend zu lüften.
  • Die Sportvereine haben Anwesenheitslisten für eine eventuelle Kontaktnachverfolgung zu führen.

Um die städtischen Sporthallen nutzen zu dürfen, bedarf es einer Einzelgenehmigung der Stadt Hameln. Hierfür ist die Vorlage eines entsprechenden Hygienekonzepts notwendig. Erst nach Genehmigung des Hygienekonzepts darf die Sporthalle genutzt werden.
 
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Team AWesA
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