12.03.2021 07:53

Sportmix


Jahreshauptversammlung im Sport unter Corona-Bedingungen?

Pressemitteilung des KSB / Steuerberater und Rechtsanwalt Peter Specht gibt Auskunft
Peter Specht KSB Hameln Pyrmont
Peter Specht ist Schatzmeister des KSB Hameln-Pyrmont.
Pressemitteilung des KSB Hameln-Pyrmont:
Auskunft gab der Schatzmeister des Kreissportbundes, Steuerberater und Rechtsanwalt Peter Specht, in zwei Onlineveranstaltungen zur Führung der Vereinsgeschäfte in Zeiten von Corona.
Hätten wir nicht gerade eine Pandemie, dann wäre das jetzt die Zeit für Mitgliederversammlungen in den Sportvereinen. Die Jahreshauptversammlungen dienen der Rechenschaftslegung für die Verausgabung der Mitgliedsbeiträge. Sie legen die Planungen für das Vereinsprogramm bzw. für Investitionen der Sportvereine für die kommende Saison offen und ggf. finden Neuwahlen statt. Immer aber ist eine derartige Versammlung die Gelegenheit, dass alle Mitglieder, die an der Vereinsarbeit interessiert sind, sich mindestens einmal im Jahr im Sportverein mit allen treffen können.

Aber Corona verunsichert die Vereinsverantwortlichen gerade jetzt:
Wie soll der Vereinsvorstand entlastet werden?
Wie können Neuwahlen stattfinden bzw. Neubesetzungen durchgeführt werden?
Wie soll der vom Vorstand geplante Haushalt in Kraft treten?
Viele ungeklärte Fragen.

Deswegen hat der Kreissportbund seine Mitgliedsvereine aufgrund des hohen Interesses zu zwei Online-Konferenzen eingeladen, um den ehrenamtlich tätigen Vereinsverantwortlichen Rechtssicherheit bei der Durchführung der Vereinsgeschäfte an die Hand zu geben.

So erläuterte der ausgewiesene Fachmann, wie die Mitgliedsrechte jedes einzelnen Mitgliedes in dem zurzeit vorhandenen rechtlichen Rahmen gewahrt werden können und müssen.

Normalerweise gab es in der Vergangenheit immer Präsensveranstaltungen, da das Gesetz aus einer Zeit stamme, als es noch keine Digitalisierung gab, so Peter Specht. Aber es gibt auch jetzt schon mit §32 Abs. 2 die Möglichkeit im Gesetz, dass auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sog. „Erleichterungsgesetz) vom 27.03.2020 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit einer elektronischen bzw. einer hybriden Versammlung als Alternative zur Präsenzveranstaltung bis zum 31.12.2021 eröffnet. Damit können auch unaufschiebbare Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.

Auch Themen, wie die einzelnen Abstimmungen unter Corona-Bedingungen zu erfolgen haben, wer die Vereinsgeschäfte nach Ablauf der Amtsperiode wahrnimmt und wie die Nachfolgeregelung im Detail aussieht, wurden beantwortet.

Entscheidend für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte seien aber die Regelungen der Satzung des jeweiligen Sportvereins.

Für den Haushalt bzw. die Kassenprüfung, so Peter Specht, gelten die Rechtsvorschriften wie bei der Mitgliederversammlung auch.

Bei der Frage, ob Vereinsbeiträge (echte Mitgliedbeiträge) erlassen werden könnten, sieht er die Gemeinnützigkeit des Sportvereins in Gefahr, da es sich um Vereinsvermögen handele. Anders sei das bei Zusatzbeiträgen wie beispielsweise für die Nutzung von Fitness-Räumen oder Saunen.

Das abschließende Resümee der Teilnehmenden: Die Veranstaltung war hoch informativ und könnte auch nach der Pandemie als Format bei entsprechenden Themen in Zukunft beibehalten werden.
472 / 1618

Autor des Artikels

Team AWesA
Team AWesA
Das Team AWesA stellt Euch die aktuellsten Sportnachrichten aus Hameln-Pyrmont kostenlos zur Verfügung. Bei Fragen und Anregungen kannst Du uns gern kontaktieren. Schickt ihr uns Infos, bereiten wir diese zu vollwertigen Artikeln auf.
Telefon: 05155 / 2819-320
info@awesa.de

Webdesign & CMS by cybox